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Nach dem Ausbruch der Corona-Virus-Epidemie wurde in China eine Reihe von Quarantäne-Maßnahmen ergriffen, die nicht ohne Auswirkungen auf die geschäftliche Tätigkeit von Unternehmen blieben. Das Leben kam zum Teil zum Stillstand, Lieferketten sind auch nach der weitgehenden Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit ab 10. Februar 2020 noch nicht komplett funktionsfähig, Veranstaltungen bleiben weiter abgesagt beziehungsweise werden verschoben.
In dieser Situation können Unternehmen zum Teil Gerichtsentscheidungen als Referenz nutzen, die infolge der SARS-Krise 2002/2003 gefällt wurden. Darauf verweist die Kanzlei WZR Peking in einem aktuellen Beitrag auf ihrer Website. In dem Beitrag wird auch darauf verwiesen, ob und wie Unternehmen in ihren Geschäftsbeziehungen auf die vertraglich vereinbaren Klauseln zur höheren Gewalt zurückgreifen können, wobei Unterschiede zwischen „höherer Gewalt“ und „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ gemacht werden. Die Anwälte verweisen darauf, dass geprüft werden könne, eine Vertragsanpassung aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage auszuhandeln, wenn es nicht möglich ist, sich auf höhere Gewalt aufgrund unzureichender Beweislage zu berufen.
